ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
Allgemeine Liefer- und Zahlungsbedingungen der Firma REFFEL,
Hauptstrasse 25 36329 Romrod ( Germany )
(Im Nachfolgenden „Verkäufer“ genannt)
§ 1 Geltungsbereich
(1) Die nachstehenden Verkaufsbedingungen gelten für alle zwischen
dem Verkäufer und dem Käufer abgeschlossenen Verträge über die
Lieferung von Waren. Sie gelten auch für alle künftigen
Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht noch einmal ausdrücklich
vereinbart werden. Abweichende Bedingungen des Käufers, die der
Verkäufer nicht ausdrücklich anerkennt, sind für den Verkäufer
unverbindlich, auch wenn er ihnen nicht ausdrücklich widerspricht.
(2) Alle Vereinbarungen, die zwischen dem Verkäufer und dem Käufer
im Zusammenhang mit den Kaufverträgen getroffen werden, sind in dem
Kaufvertrag, diesen Bedingungen und der Auftragsbestätigung des
Verkäufers schriftlich niedergelegt.
§ 2 Angebot und Vertragsschluss
(1) Die Angebote des Verkäufers sind freibleibend und unverbindlich,
es sei denn, dass der Verkäufer diese ausdrücklich in schriftlicher
Form als verbindlich bezeichnet hat.
(2) Maßangaben, Gewichte, Abbildungen, Zeichnungen sowie andere
Unterlagen, die zu den unverbindlichen Angeboten des Verkäufers
gehören, bleiben im Eigentum des Verkäufers und sind nur annähernd
maßgebend, soweit sie nicht von ihm ausdrücklich als verbindlich
bezeichnet worden sind.
§ 3 Zahlungsbedingungen
(1) Übersteigt die vereinbarte Lieferzeit den Zeitraum von vier
Monaten ab Vertragsabschluss oder verzögert sich die Lieferung über
vier Monate ab Vertragsabschluss aus Gründen, die allein der Käufer
zu vertreten hat oder die allein in seinen Risikobereich fallen, ist
der Verkäufer berechtigt, den am Tag der Lieferung gültigen Preis zu
berechnen. Beträgt die Preiserhöhung mehr als 5% des bezifferten
Kaufpreises, ist der Käufer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
Dieses Rücktrittsrecht entfällt, wenn der Käufer es nicht innerhalb
einer Frist von zwei Wochen, beginnend mit dem Datum der Mitteilung
des neuen Preises, ausübt.
(2) Die Preise des Verkäufers gelten „ab Werk“ sofern keine
abweichende Vereinbarung mit dem Käufer getroffen wurde. Die
Verpackungskosten sind nicht in dem Preis enthalten.
(3) Ist mit dem Käufer nichts anderes schriftlich vereinbart worden,
ist der Kaufpreis netto (ohne Abzug) sofort mit Eingang der Rechnung
bei dem Käufer zur Zahlung fällig.
(4) Der Käufer kommt auch ohne Mahnung des Verkäufers in Verzug,
wenn er den Kaufpreis nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit
und Zugang der Rechnung oder einer gleichwertigen
Zahlungsaufstellung zahlt. Gerät der Käufer mit einer Zahlung in
Verzug, ist der Verkäufer berechtigt, von dem betreffenden Zeitpunkt
an, Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen
Basiszinssatz (§ 247 BGB) zu verlangen. Der Nachweis eines höheren
Schadens durch den Verkäufer bleibt vorbehalten.
(5) Der Käufer ist zur Aufrechnung, auch wenn Mängelrügen oder
Gegenansprüche geltend gemacht werden, nur berechtigt, wenn die
Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, von dem Verkäufer
anerkannt wurden oder unstreitig sind. Zur Ausübung eines
Zurückbehaltungsrechts ist der Käufer nur befugt, wenn sein
Gegenanspruch auf demselben Kaufvertrag beruht.
§ 4 Liefer- und Leistungszeit
(1) Liefertermine oder Fristen, die nicht ausdrücklich als
verbindlich vereinbart worden sind, sind ausschließlich
unverbindliche Angaben.
(2) Falls der Verkäufer schuldhaft eine ausdrücklich vereinbarte
Frist nicht einhalten kann oder aus sonstigen Gründen in Verzug
gerät, hat der Käufer ihm eine angemessene Nachfrist – beginnend vom
Tage des Eingangs der schriftlichen In-Verzug-Setzung bei dem
Verkäufer oder im Fall der kalendermäßig bestimmten Frist zu
gewähren. Nach fruchtlosem Ablauf dieser Nachfrist ist der Käufer
berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
(3) Der Verkäufer haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen
vorbehaltlich der nachfolgenden Begrenzungen, wenn es sich bei dem
Vertrag um ein Fixgeschäft handelt oder der Käufer in Folge des von
dem Verkäufer zu vertretenden Lieferverzugs berechtigt ist, sich auf
den Fortfall seines Interesses an der Vertragserfüllung zu berufen.
(4) Der Verkäufer haftet dem Käufer bei Lieferverzug nach den
gesetzlichen Bestimmungen, wenn der Lieferverzug auf einer von dem
Verkäufer zu vertretenden vorsätzlichen oder grob fahrlässigen
Pflichtverletzung beruht. Dem Verkäufer ist ein Verschulden seiner
Vertreter oder Erfüllungsgehilfen zuzurechnen. Beruht der
Lieferverzug nicht auf einer von dem Verkäufer zu vertretenden
vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung, ist die
Haftung des Verkäufers auf den vorhersehbaren, typischerweise
eintretenden Schaden begrenzt.
(5) Beruht der von dem Verkäufer zu vertretende Lieferverzug auf der
schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, haftet
der Verkäufer nach den gesetzlichen Bestimmungen; wobei seine
Haftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden
begrenzt ist.
(6) Beruht der Lieferverzug des Verkäufers auf einer schuldhaften
Verletzung einer nicht wesentlichen Vertragspflicht, ist der Käufer
berechtigt, für jede vollendete Woche Verzug eine pauschalierte
Verzugsentschädigung in Höhe von 3% des Kaufpreises, maximal nicht
mehr als 15% des Kaufpreises zu verlangen.
(7) Die weiteren gesetzlichen Ansprüche und Rechte des Käufers wegen
eines Lieferverzuges des Verkäufers bleiben unberührt.
(8) Der Verkäufer ist zu Teillieferungen und Teilleistungen
jederzeit berechtigt, soweit dies für den Käufer zumutbar ist.
§ 5 Gewährleistung/Haftung
(1) Der Käufer hat die empfangene Ware auf Vollständigkeit,
Transportschäden, offensichtliche Mängel, Beschaffenheit und deren
Eigenschaften zu untersuchen. Offensichtliche Mängel sind von dem
Käufer innerhalb von vier Wochen ab Ablieferung des
Vertragsgegenstandes schriftlich gegenüber dem Verkäufer zu rügen.
(2) Der Verkäufer ist nicht zur Gewährleistung verpflichtet, wenn
der Käufer einen offensichtlichen Mangel nicht rechtzeitig
schriftlich gerügt hat. Soweit ein von dem Verkäufer zu vertretender
Mangel an der Ware vorliegt und von dem Käufer rechtzeitig
schriftlich gerügt wurde, ist der Verkäufer - unter Ausschluss der
Rechte des Käufers von dem Vertrag zurückzutreten oder den Kaufpreis
herabzusetzen - zur Nacherfüllung verpflichtet, es sei denn, dass
der Verkäufer aufgrund der gesetzlichen Regelung zur Verweigerung
der Nacherfüllung berechtigt ist. Der Käufer hat dem Verkäufer für
jeden einzelnen Mangel eine angemessene Frist zur Nacherfüllung zu
gewähren.
(3) Die Nacherfüllung kann nach der Wahl des Käufers durch
Beseitigung des Mangels oder Lieferung einer neuen Ware erfolgen.
Der Verkäufer ist berechtigt, die von dem Käufer gewählte Art der
Nacherfüllung zu verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen
Kosten verbunden ist. Während der Nacherfüllung sind die
Herabsetzung des Kaufpreises oder der Rücktritt vom Vertrag durch
den Käufer ausgeschlossen. Eine Nachbesserung gilt mit dem zweiten
vergeblichen Versuch als fehlgeschlagen. Ist die Nacherfüllung
fehlgeschlagen oder hat der Verkäufer die Nacherfüllung insgesamt
verweigert, kann der Käufer nach seiner Wahl Herabsetzung des
Kaufpreises (Minderung) verlangen oder den Rücktritt vom Vertrag
erklären.
(4) Schadensersatzansprüche zu den nachfolgenden Bedingungen wegen
des Mangels kann der Käufer erst geltend machen, wenn die
Nacherfüllung fehlgeschlagen ist oder der Verkäufer die
Nacherfüllung verweigert. Das Recht des Käufers zur Geltendmachung
von weitergehenden Schadensersatzansprüchen zu den nachfolgenden
Bedingungen bleibt davon unberührt.
(5) Der Verkäufer haftet unbeschadet der Regelung in § 4 Abs. 2 bis
6 dieses Vertrages und der nachfolgenden Haftungsbeschränkungen
uneingeschränkt für Schäden an Leben, Körper und Gesundheit, die auf
einer fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung von ihm,
seinen gesetzlichen Vertretern oder seinen Erfüllungsgehilfen
beruhen, sowie für Schäden, die von der Haftung nach dem
Produkthaftungsgesetz umfasst werden, sowie für alle Schäden, die
auf vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzungen sowie
Arglist des Verkäufers, seiner gesetzlichen Vertreter oder seiner
Erfüllungsgehilfen beruhen. Soweit der Verkäufer bezüglich der Ware
oder Teile derselben eine Beschaffenheits- und/oder
Haltbarkeitsgarantie abgegeben hat, haftet er auch im Rahmen dieser
Garantie. Für Schäden, die auf dem Fehlen der garantierten
Beschaffenheit oder Haltbarkeit beruhen, aber nicht unmittelbar an
der Ware eintreten, haftet der Verkäufer allerdings nur dann, wenn
das Risiko eines solchen Schadens ersichtlich von der
Beschaffenheits- und Haltbarkeitsgarantie erfasst ist.
(6) Der Verkäufer haftet auch für Schäden, die durch einfache
Fahrlässigkeit verursacht werden, soweit diese Fahrlässigkeit die
Verletzung solcher Vertragspflichten betrifft, deren Einhaltung für
die Erreichung des Vertragszwecks von besonderer Bedeutung ist
(Kardinalpflichten). Der Verkäufer haftet jedoch nur, soweit die
Schäden in typischer Weise mit dem Vertrag verbunden und
vorhersehbar sind. Bei einfachen fahrlässigen Verletzungen nicht
vertragswesentlicher Nebenpflichten haftet der Verkäufer im Übrigen
nicht. Die in den Sätzen 1 – 3 enthaltenen Haftungsbeschränkungen
gelten auch, soweit die Haftung für die gesetzlichen Vertreter,
leitenden Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen des
Verkäufers betroffen ist.
(7) Eine weitergehende Haftung ist ohne Rücksicht auf die
Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs ausgeschlossen. Soweit
die Haftung des Verkäufers ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt
dies auch für die persönliche Haftung seiner Angestellten,
Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
§ 6 Eigentumsvorbehalt
(1) Der Verkäufer behält sich das Eigentum an der Ware
(Vorbehaltsware) bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Kaufvertrag
vor.
(2) Der Käufer hat den Verkäufer von allen Zugriffen Dritter,
insbesondere von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen sowie sonstigen
Beeinträchtigungen seines Eigentums unverzüglich schriftlich zu
unterrichten. Der Käufer hat dem Verkäufer alle Schäden und Kosten
zu ersetzen, die durch einen Verstoß gegen diese Verpflichtung und
durch erforderliche Interventionsmaßnahmen gegen Zugriffe Dritter
entstehen.
(3) Kommt der Käufer seiner Zahlungsverpflichtung trotz einer
Mahnung des Verkäufers nicht nach, so kann der Verkäufer die
Herausgabe der noch in seinem Eigentum stehenden Vorbehaltsware ohne
vorherige Fristsetzung verlangen. Die dabei anfallenden
Transportkosten trägt der Käufer. In der Pfändung der
Vorbehaltssache durch den Verkäufer liegt stets ein Rücktritt vom
Vertrag. Der Verkäufer ist nach Rückbehalt der Vorbehaltsware zu
deren Verwertung befugt. Der Verwertungserlös ist auf
Verbindlichkeiten des Verkäufers - abzüglich angemessener
Verwertungskosten - anzurechnen.
§ 7 Schlussbestimmung, anzuwendendes Recht
(1) Die Beziehungen zwischen den Vertragsparteien regeln sich
ausschließlich nach dem in der Bundesrepublik Deutschland geltenden
Recht. Die Anwendung des einheitlichen Gesetzes über den
internationalen Kauf beweglicher Sachen sowie des Gesetzes über den
Abschluss von internationalen Kaufverträgen über bewegliche Sachen
ist ausgeschlossen.
(2) Der Käufer ist nicht berechtigt, Ansprüche aus dem Kaufvertrag
ohne Einwilligung des Verkäufers abzutreten.
(3) Sollte eine Regelung dieser Allgemeinen Liefer- und
Zahlungsbedingungen unwirksam oder undurchführbar sein oder werden,
so berührt dies die Wirksamkeit der Allgemeinen Liefer- und
Zahlungsbedingungen im Übrigen nicht, es sei denn, dass durch den
Wegfall einzelner Klauseln eine Vertragspartei so unzumutbar
benachteiligt würde, dass ihr ein Festhalten am Vertrag nicht mehr
zugemutet werden kann. |